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Satzung
Satzung des Tischtennis-Kreisverbandes Helmstedt e.V.
§ 1 Allgemeines
Der Tischtennis-Kreisverband Helmstedt e.V. - im folgenden Kreisverband genannt - ist die auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung aller Tischtennissport betreibenden Vereine im Kreissportbund Helmstedt.
Der Kreisverband ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
Der Kreisverband ist eine Gliederung des Tischtennis-Verbandes Niedersachsen e.V. (TTVN) und des Tischtennis-Bezirksverbandes Braunschweig e.V. (TTBVBS). Vereinssitz ist Helmstedt. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig eingetragen.
Der Kreisverband ist dem Kreissportbund Helmstedt e.V. (KSB) als Fachverband angeschlossen.
Der Kreisverband regelt im Einklang mit den Satzungen und Ordnungen des Deutschen Tischtennis-Bundes e.V. (DTTB), des Tischtennis-Verbandes Niedersachsens e.V. und des Tischtennis-Bezirksverbandes Braunschweig e.V. (TTBVBS) seine Angelegenheiten selbstständig.
Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports..
Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Zwecke und Aufgaben
Zweck des Kreisverbandes ist die Pflege und Förderung des Tischtennissports im Freizeit -, Breiten-, Wettkampf- und Leistungssportbereich.
Dem Kreisverband obliegt die Vertretung des Tischtennissports in seinem regionalen Bereich.
Der Kreisverband hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Organisation und Durchführung des Spielverkehrs im Kreisverband
- Überwachung des Spielverkehrs seiner Vereine und Spieler mit Organisationen, Vereinen und Spielern anderer Verbände im Einklang mit den Bestimmungen des DTTB, TTVN und TTBVBS.
- Durchführung von Wettbewerben
- Aufstellung von Setz- bzw. Ranglisten und Förderung der Spitzenspieler
- Wahrung der sportlichen Disziplin innerhalb des Kreisverbandes, soweit nicht bereits durch die Rechts- und Disziplinarordnung (RuDO) geregelt
- Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern
- Förderung und Unterstützung der Jugendpflege, des Freizeit- und Breitensports innerhalb des Kreisverbandes.
§ 3 Gliederung des Kreisverbandes
Der Kreisverband umfasst grundsätzlich die in seinen politischen Grenzen gelegenen Vereine mit ihren Mitgliedern. Eine weitere Untergliederung in selbstständige organisatorische Einheiten erfolgt nicht. Die Vereine nehmen die ihnen nach der Satzung und des Ordnungen sowie den Beschlüssen
der Organe des TTVN, TTBVBS und Kreisverbandes zugewiesenen Aufgaben war.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereine aus dem Kreis Helmstedt, die Mitglieder des Tischtennis- Verbandes Niedersachsen e.V. sind, sind automatisch auch Mitglieder des TT- KV Helmstedt e.V.
Für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft gilt folgendes Verfahren:
Der Verein beantragt per Brief, Fax oder E-Mail formlos die Aufnahme als Mitglied in den TTVN bei der Verbandsgeschäftsstelle (VGSt). Von der VGSt werden dann alle Unterlagen für den Erwerb der Mitgliedschaft im TTVN an den aufnahmesuchenden Verein übersandt. Der Verein beantragt formal die Aufnahme als ordentliches Mitglied des TTVN durch Einreichung aller geforderten schriftlichen Unterlagen an die VGSt. Vor einer Entscheidung über die Aufnahme ist eine Stellungnahme des Kreisverbandes Helmstedt durch die VGSt einzuholen. Über die Aufnahme entscheidet das TTVN-Präsidium.
Wird der Antrag abgelehnt, steht dem aufnahmesuchenden Verein das Recht auf ein Schiedsgerichtsverfahrenzu.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den TTVN jeweils zum 30.06. eines Jahres
b) durch Austritt oder Ausschluss aus dem Landessportbund
c) durch Auflösungd) durch Ausschluss aus dem TTVN entsprechend der RuDo.
e) durch Verlust der Gemeinnützigkeit bei ordentlichen Mitgliedern.
Vor dem Ausscheiden müssen alle Verpflichtungen gegenüber dem Kreisverband erfüllt sein.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Kreisverbandes sind berechtigt:
a) nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen durch ihre Delegierten an den
Beratungen und Beschlüssen der Verbands- oder Kreistage (Mitgliederversammlungen) teilzunehmen
und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen.
b) die Wahrung ihrer Interessen und der des Kreisverbandes zu verlangen
c) die Beratung des Kreisverbandes in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Ma ßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen und Beschlüsse teilzunehmen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Kreisverbandes sind unter anderem verpflichtet:
a) die Satzung und Ordnung sowie die auf den Verbandstagen, dem Bezirks - und Kreistagen gefassten Beschlüsse zu befolgen,
b) die Interessen des Kreisverbandes zu vertreten
c) die durch die Verbands-, Bezirks- und Kreistage festgelegten Abgaben rechtzeitig zu entrichten
d) die vom Kreisverband geforderten Auskünfte über Mitgliederstand, Einrichtungen, Satzungsänd erungen
usw. zu erteilen und einen Wechsel in der Besetzung der Kontaktpersonen (Anschrift, Abteilungsleiter
und Mannschaftsführer o.ä.) sofort zu melden.
e) je ein Exemplar der amtlichen Organe des DTTB/TTVN zu beziehen.
f) getroffene Entscheidungen den in der Rechtsordnung festgelegten Instanzen zu vollziehen.
§ 8 Rechtliche Entscheidungen
Rechtliche Entscheidungen werden durch die in der RuDO festgelegten Instanzen des TTVN getroffen.
Das Rechtsorgan des Kreisverbandes ist das Sportgericht. Das Sportgericht wird vom Kreistag
gewählt und setzt sich zusammen aus: einer/einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden
und vier Beisitzern.
Weitere Einzelheiten sowie die Verfahrensvorschriften regeln die RuDO des TTVN.
Bei Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit den Satzungen und Ordnungen des TTVN, TTBVBS und
Kreisverband stehen, dürfen ordentliche Gerichte erst angerufen werden, wenn die Rechtsmittel der
Sportinstanzen ausgeschöpft sind.
§ 9 Ehrenmitgliedschaft
Der Kreisverband kann natürliche Personen aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Tischtennissports zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 10 Organe und Ausschüsse des Kreisverbandes
Die Organe des Kreisverbandes sind:
- der Kreistag
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
- das Sportgericht
Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Gesamtvorstand Fachausschüsse eingerichtet
werden. Die Arbeit in den Fachausschüssen richtet sich nach den vom Kreistag beschlossenen Or dnungen.
§ 11 Der Kreistag/Jahresarbeitstagung
Zusammensetzung und Stimmrecht:
Der Kreistag ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des Kreisverbandes satzungsgemäß zustehenden Rechte werden auf den Kreistag durch Beschlussfassung der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten wahrgenommen. Der Kreistag und
die Jahresarbeitstagung setzen sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Mitglieder. Jeder dem Kreisverband angeschlossene Verein hat eine Grun dstimme,
sowie pro angefangene 10 Mannschaften, die sich am 01.01. eines Jahres am Wettkampfbetrieb
beteiligen eine zusätzliche Stimme. Vereine, die ihren Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, bleiben unberücksichtigt. Die Berufung der Delegierten regeln die Vereine nach ihren eigenen Festlegungen.
b) dem Gesamtvorstand
c) den Ehrenvorsitzenden und den Ehrenmitgliedern
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 12 Zusammentreten und Fristen
Kreistage mit anschließender Jahresarbeitstagung finden jährlich zwischen dem 15. Mai und 15. September statt. Der Termin - einschließlich einer Aufforderung zum einreichen von Anträgen - ist zwei Monate vorher im amtlichen Organ des TTVN bekannt zu geben. Die Einladungen mit Angabe der Tagesordnungen haben mindestens drei Wochen vorher schriftlich durch den Vorsitzenden zu erfolgen.
Die Tagesordnung des Kreistages muss mi ndestens folgende Punkte enthalten:
- Feststellung der Anwesenheit und vertretenen Stimmen
- Genehmigung der Niederschrift des vorangegangenen Kreistages
- Aussprache über die Jahresberichte des Gesamtvorstandes
- Aussprache über die Jahresrechnung einschließlich der Kassenberichte der letzten beiden Geschäftsjahre mit dem Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung und Neuwahl des Gesamtvorstandes in den Jahren mit gerader Jahreszahl
- Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltspläne für das laufende und das folgende Geschäftsjahr.
- Anträge
- Verschiedenes
Der Einladung sind die Jahresberichte des Gesamtvorstandes, die Jahresrechnungen einschließlich des Kassenberichtes, sowie fristgemäß eingegangene Anträge beizufügen. Anträge müssen spätestens
sechs Wochen vor dem Kreistag bei dem Vorsitzenden eingereicht werden. Antragsberechtigt sind die Mitglieder und der Vorstand. Alle Anträge sind eingehend zu begründen. Dringlichkeitsanträge
bedürfen zu ihrer Behandlung einer Zweidrittel-Mehrheit der auf dem Kreistag vertretenen Stimmen.
Aufgrund von Dringlichkeitsanträgen dürfen keine Satzungsänderungen beschlossen werden.
Die Arbeitstagung dient dem Erfahrungsaustausch und der sportpraktischen Organisation des Wet tkampfbetriebes.
Die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung des Sportausschusses geregelt.
§ 13 Außerordentliche Kreistage
Außerordentliche Kreistage werden abgehalten:
a) auf Beschluss des Gesamtvorstandes
b) auf Antrag von mehr als 1/3 der Mitglieder (Vereine)
Der Antrag auf Durchführung eines außerordentlichen Kreistages muss den Grund für die Einberufung und außerdem die Formulierung etwaiger Anträge enthalten.
§ 14 Beschlussfähigkeit des Kreistages
Alle ordnungsgemäß einberufenen Kreistage sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten
beschlussfähig.
§ 15 Aufgaben des Kreistages
Dem Kreistag steht die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes zu.
Ausschließlich ist er zuständig für:
a) Änderung der Satzung
b) Wahl und Entlastung des Gesamtvorstandes
c) Wahl des Sportgerichts
d) Wahl von zwei Kassenprüfern und zumindest zwei stellvertretenden Kassenprüfern, die alle nicht
stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
e) Genehmigung der vom Kassenwart vorzulegenden Jahresrechnungen und Kassenberichte s owie
der Haushaltspläne für das laufende und folgende Geschäftsjahr.
f) Grundsätze und Höhe der Abgaben
g) Erlas und Änderung von Ordnungen und Durchführungsbestimmungen
i) Auflösung des Kreisverbandes
§ 16 Gesamtvorstand - Zusammensetzung, Rechte und Amtszeit
Dem Gesamtvorstand können angehören:
- der/die Vorsitzende
- der/die stellv. Vorsitzende
- der/die Kassenwart/in
- der/die Sportwart/in
- der/die Jugendwart/in
- der/die Schiedsrichterobmann/-frau
- der/die Pressewart/in
- der/die Freizeit und- Schulsportobmann/-frau
- der/die Ehrenvorsitzende/n
Der Gesamtvorstand muss aus mindestens vier Personen bestehen.
Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der vom Kreistag gefassten Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung der Kreisorgane. Er erstattet auf dem Kreistag die Jahresberichte und legt die Haushaltspläne vor.
Zur Bearbeitung spezieller Fragen kann der Gesamtvorstand nichtständige Ausschüsse einsetzen. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf dem Kreistag auf die Dauer von zwei Jahren (Ausnahme der Wahl der/des Ehrenvorsitzenden) mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Die Amtszeit der Mitglieder des Gesamtvorstandes endet mit den Wahlen auf dem nächsten ordentlichen Kreistag oder mit der Abwahl auf einem außerordentlichen Kreistag.
Erfolgt keine Wahl der neuen Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB, so blieben die bisherigen Mitglieder kommissarisch bis zur Wahl im Amt.
§ 17 geschäftsführender Vorstand - Vertretungsberechtigung
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und besteht aus der/dem Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Sportwart/in. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Kreisverband. Der/die Vorsitzende übt das Gnadenrecht aus.
§ 18 Aufgabenverteilung im Vorstand
Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz auf dem Kreistag, im Gesamtvorstand sowie geschäftsführenden Vorstand.
Er/sie beruft diese Versammlungen ein, stellt die Tagesordnung auf und legt den Tagungsort fest. Im Verhinderungsfall nimmt die/der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgabe wahr.
Der geschäftsführende Vorstand hat u.a. folgende Aufgaben
- inhaltliche Vorbereitung der Tagungen des Gesamtvorstandes, und Kreistages
- vorbereitende Beratung der Jahresrechnungen, Kassenberichte und Haushaltspläne
- Beratung und Entscheidung kurzfristiger Angelegenheiten
- Beratung und Entscheidung über Ehrungen
- Führung der lfd. Geschäfte, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet einzelner Vorstandsmitglieder
fallen
- Beratung und Beschlussfassung über die Delegation von Aufgaben von nicht besetzten Vorsta ndesämtern
und verhinderten Vorstandsmitgliedern.
Aufgaben des Gesamtvorstandes
- Veranlassung der Prüfungen gem. § 23
- Beratung und Entscheidung über Anträge des Gesamtvorstandes an den Kreistag und übergeordnete Gremien
- Berufung von Ausschussmitgliedern sowie der Staffelleiter
- Beratung der Jahresrechnungen, Kassenberichte und Haushaltspläne
- Beratung und Entscheidung der lfd. Angelegenheiten
- Benennung kommissarischer Vertreter für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
Der Sportwart ist verantwortlich für die Koordination des gesamten Sportbetriebes.
Die Aufgabengebiete der übrigen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Bezeichnung ihrer Ämter.
§ 19 Vorstand - Delegation von Aufgaben
Die lfd. Geschäfte, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Vorstandsmitgliedes fallen, können von der/dem Vorsitzenden zur selbstständigen Bearbeitung delegiert werden.
§ 20 Sitzungen des Vorstandes
Die Sitzungen des Vorstandes werden von der/dem Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf. Der Gesamtvorstand wird mindestens zweimal jährlich einberufen. Er muss zusammengerufen werden, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangt.
§ 21 Fachausschüsse
Den Vorsitz in den ständigen Ausschüssen führen die zuständigen Vorstandsmitglieder. Die Berufung weiterer Mitglieder und Aufgaben der Fachausschüsse regeln sich nach den betreffenden Ordnungen.
§ 22 Bekanntgabe von Beschlüssen
Werden Beschlüsse von Organen und Verfügungen von Amtsträgern des Kreisverbandes im amtlichen Organ des TTVN oder in Gesamtrundschreiben veröffentlicht, so gelten sie damit als allen Mitgliedern und Mitarbeitern als bekannt.
§ 23 Geschäftsjahr, Haushaltsführung, Kassenprüfung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Kreisverband finanziert seine Aufgaben im wesentlichen aus Zuschüssen des TTVN und des Kreissportbundes sowie aus den Abgaben der Vereine. Die Verwaltung der Finanzmittel erfolgt durch den Kassenwart nach den Haushaltsplänen. Die Haushaltsführung,
das Rechnungswesen und die Kasse sind in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal zu prüfen. Die Prüfung wird im Allgemeinen als Jahresabschlussprüfung durchgeführt. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist schriftlich niederzulegen und dem Gesamtvorstand und Kreistag bekannt zu geben.
§ 24 Protokollierung von Beschlüssen
Die Beschlüsse des Kreistages, der Kreisarbeitstagung, des Vorstandes und der Ausschüsse sind in einem Protokoll niederzuschreiben. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/ in zu unterzeichnen.
§ 25 Abstimmungen
der 4/5-Mehrheit der gültigen Stimmen bedarf:
- der Antrag auf Auflösung des Kreisverbandes
der 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen bedürfen:
- Anträge auf Satzungsänderungen
- Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
Satzungsänderungen dürfen nicht über Dringlichkeitsanträge beschlossen werden.
der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen bedürfen:
- Wahlen und alle weiteren Beschlüsse.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des amtierenden Vorsitzenden.
§ 26 Vergütungen für die Verbandstätigkeit
1. Die Mitglieder der Verbandsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
2. Bei Bedarf können Aufgaben des Vorstandes und der ständigen Ausschüsse im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Verbandstätigkeit nach Abs. 2. trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Kreisverbandes.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der Vorstand nach Genehmigung durch den Kreisverbandstag ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, haupt- und nebenamtliche Beschäftigte anzustellen. Dabei nimmt der Vorstand gemäß § 26 BGB die Arbeitgeberfunktion ein.
§ 27 Auflösung des Kreisverbandes
Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur auf eine eigens dafür einberufenen Kreistag beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Tischtennis-Verband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 28 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die dem Kreisverband angeschlossenen Vereine und wurde am 25.08.1990 beschlossen und zuletzt am 13.08.2010 geändert.
gez. Hans-Karl Bartels gez. Torsten Scharf gez. Susanne Sassin gez. Wolfgang Pietschker
Vorsitzender stellv.Vorsitzender Schatzmeisterin Sportwart


